Chronologie
um das Deutsche Haus Obernkirchen
letzte Fassung 2.1.2004 von Dr.
K. Bögel,
1.1.1999 |
Mietvertrag für 10 Jahre
+ 4 Jahre Option |
23.3.2000 |
Mängelrüge der Mieter
(ca. 24 Punkte) mit Androhung drastischer Mietkürzung, wenn keine
Abhilfe erfolgt. |
Juli 2001 |
Einstellung der Mietzahlungen,
da keine wesentliche Mängelbeseitigung erfolgte. (einvernehmlich,
da bis 27.11.02 keinerlei Mahnung). |
2002 |
7 Monatsraten bezahlt, 4 einbehalten
wegen Verlusten durch Mängel und Kosten dringendster Reparaturen
zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Objekts, die eigentlich
vom Vermieter hätten vorgenommen werden müssen. |
5.8.2002 |
Mietrückstände
(im Ausmaß mit gravierender Abweichung von den Beträgen im erstinstanzlichen
Urteil) gegenüber den Vermietern bestätigt, - für deren
Verwendung bei Banken als Freundschaftsdienst schriftlich bestätigt,
aber ohne Gründe für den Rückbehalt und ohne Zusicherung
eines Abtrags. |
27.11.2002 |
Erstes Schreiben der Vermieter,
eingegangen im Dezember. Man sei an der
Weiterführung der Verbindung
interessiert, müsse aber Kündigung aussprechen, wenn ab jetzt
nicht regelmäßig bezahlt würde. |
Dez.. 2002 |
Wiederaufnahme regelmäßiger
Mietzahlung. Erste Rate zur Verfügung nach Weihnachtsgeschäft
und nachträglich für den Dezember am 3.1.03 überwiesen.
Ab dann regelmäßige monatliche Zahlungen bis zum Hotelbrand
im August 2003 (siehe Überweisungen).
Die Welt scheint total in
Ordnung. Es gibt keine Unstimmigkeit bis zum völlig überraschenden
Kündigungsschreiben im Mai 2003. |
Frühjahr 2003 |
Die Stadtverwaltung wendet sich
an die Eigentümer (nach deren eigenen Aussagen), man habe Geld
zur Sanierung und einen Investor/Käufer in Berlin, der das
Haus in Seniorenwohnungen umbauen wolle. Insgesamt seien schon mal über
450.000,- € an öffentlichen Fördermitteln zwischen der Verwaltungsspitze
(Stadtdirektor), dem Träger des Treuhandfonds für die Stadtsanierungsmittel
(BauBeCon, Bremen) und der Bezirksregierung vereinbart, so jedenfalls später
die schriftlichen Berichte an die Ratsgremien. |
23.5.2003 |
Abschluss eines Kaufvertrages
zum Abriss und Umbau des Objekts zwischen Investor und Noch-Eigentümern,
also den Vermietern, unter der Bedingung, dass das Kegelbahngebäude
abgerissen, die Gaststätte entkernt, mithin auch der Mieter
entfernt sein müsse, und zwar bis 31.8.03. Sonst müssten die
Noch-Eigentümer ihm, dem Investor, ab September 1000,- €
pro Monat zahlen. Der Kaufpreis von 255.000,- € wird auf ein
Notaranderkonto gelegt. Es soll eine Auflassung im Grundbuch bestehen.
Der Kauf wird aber bis Ende 2004 nicht vollzogen. |
23.5.2002 |
Kündigung des Mietvertrages,
die zurückgewiesen wird, da, wie abgemacht, seit Dezember 2002 pünktlich
und ohne Beanstandung seitens der Eigentümer gezahlt wurde,
nachdem von den Eigentümern im November 2002 schriftlich mitgeteilt
worden war, dann nicht zu kündigen. Die Kündigung kam wie
der Blitz aus heiterem Himmel. (Im Beschluss vom 19.11.04 betrachtet das
OLG Celle diese Kündigung als „nach Treu und Glauben unwirksam“.) |
19.6.2003 |
Wiederholung der Kündigung
vom 23.5.03 mit Auflistung von „Mietrückständen“ aus den Jahren
2001 und 2002, welche vom Mieter zur Kompensation für Mängel
und deren Beseitigung, wie einst mündlich abgesprochen, betrachtet
werden und einbehalten wurden. Erst jetzt wird klar zum Ausdruck
gebracht, dass „eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf gar keinen
Fall in Betracht kommt“. |
31.7.2003 |
Falsche Nichtigkeitserklärung
des Pachtvertrages (vergl. unter 18.8.2004). Die BauBeCon GmbH
teilte als „Treuhänder der Stadt Obernkirchen“ - wohl aus unserem
Rathaus - den Noch-Eigentümern des Deutschen Hauses „nach Abstimmung
mit der Stadt Obernkirchen“ mit. „Da eine Genehmigung des Mietvertrages
im Stadtsanierungsgebiet gemäß § 15 BauGB nie eingeholt
wurde, ist der Vertrag daher schwebend unwirksam, bzw. formell
und materiell unwirksam. Eine nachträgliche bzw. rückwirkende
Genehmigung des Pachtvertrages kann unter den gegebenen Voraussetzungen
nicht in Aussicht gestellt werden, da dies die Durchführung der
geplanten Sanierungsmaßnahmen wesentlich erschweren würde. Es
existiert daher kein wirksamer Pachtvertrag, der irgendwelche Entscheidungsansprüche
des Pächters auslösen könnte. Für weitere Rückfragen
stehen wir und die Stadt Obernkirchen Ihnen jederzeit zur Verfügung.
gez. Opitz“ (Zitat Ende). Der Pächter als Hauptbetroffener
erhält weder von BauBeCon, noch von der Stadt eine Kopie dieses
Schreibens, obschon er nach dem Gesetz zum Kreis der Antragsberechtigten
gehört. |
31.7.2003 |
Massiver Eingriff der Verwaltungsspitze
der Stadt in einen zivilrechtlichen Vorgang. Mit der o.a. Nichtigkeitserklärung
vom 31.7.03. wird in juristisch fehlerhafter Weise auf einen privatrechtlichen
Vorgang in einer Phase Einfluss genommen, in der noch Abfindungsgespräche
mit dem Pächter und Kaufangebote zur Erhaltung des Deutschen
Hauses liefen. Die Noch-Eigentümer werden so im Namen der Stadt
ermutigt, wenn nicht geradezu aufgefordert, die eben ausgesprochene
Kündigung mit nachfolgender Räumungsklage voranzutreiben und
sich jede andere Lösung als den geplanten Abriss- und Umbau aus dem
Kopf zu schlagen. Und das zu einer Zeit, in der zwar die Bereitstellung
gewaltiger Fördermittel für den Berliner Wohnungsinvestor
längst in einer positiven Bearbeitungsphase ist, der Stadtdirektor
nach seiner Aussage vor dem Stadtrat am 22.9.2004 aber vom Verkauf
der Liegenschaft an diesen Investor (siehe unter 23.5.2003) nicht
die geringste Kenntnis hat. Ohne Erwähnung dieses Schreibens, aber
im Sinne seines Inhalts, werden Öffentlichkeit, Fraktionen, Ausschüsse
und Stadtrat fast ein Jahr lang getäuscht und das Verwaltungshandeln
ebenso wie das Gerichtsverfahren der ersten Instanz beeinflusst. |
Juni-Aug. 2003 |
Die Noch-Eigentümer offerieren
dem Mieter unterschiedliche Summen, wenn er bis Ende Juni, dann Juli
und August räumen würde. Die Angebote betragen weniger
als 20% der vom Pächter in den Betrieb eingebrachten Summen. |
10.8.2003 |
Die letzte und definitive Absage
des Mieters. Er wolle am Mietvertrag und seiner Existenz festhalten.
Die Vermieter drohen, dass man ihn aus dem Objekt schon „rauskriege“. |
15/16.8.2003 |
Hotelbrand mit Totalschaden
der Hotel- und Wohnungsräume in den Obergeschossen. Das Gebäude
wird für Personenverkehr geschlossen, bis nach dem Austrocknen untersucht
und beurteilt werden könne. (Geschätzter Schaden der Feuerversicherung
ca. 360.000,- €. (Die Eigentümer lassen sich im Frühjahr
2004 sich mit 290.000,- € abfinden). |
Aug. 2003 |
Bürgerinitiative für
die Erhaltung des Deutschen Hauses mit Antrag an den Stadtrat, schon
vor dem Hotelbrand begonnen. Sie führt binnen weniger Tage zu
mehr als 1200 Unterschriften. Die Unterschriften stehen unter folgendem
Text, der auf jeder Listenseite groß und fett gedruckt ist:
„Ich unterstütze die Bürgerinitiative
in Obernkirchen mit dem Ziel, die Renovierung und Erhaltung des Deutschen
Hauses in seiner jetzigen und ‚historischen’ Funktion im Rahmen der
Stadtentwicklung und Altstadtsanierung zu gewährleisten. Der
geplante Umbau in Wohnungen würde das letzte gesellschaftliche Zentrum
der Kernstadt für Familienfeiern mit Restaurant, Gästezimmern
und Kegelbahnen vernichten. Ich bitte die städtische Selbstverwaltung,
zur Rettung des Deutschen Hauses alle politischen, rechtlichen und
sachlichen Möglichkeiten auszuschöpfen“. |
Herbst 2003 |
Der Mieter sorgt auf seine Kosten
(sehr hohe Stromrechnungen) für rasches und gutes Austrocknen des
Hauses. |
Sept. 2003 |
Die Verwaltung informiert Ratsgremien,
dass der Mietvertrag nach §§ 144 und 145 BauGB nicht
genehmigt und daher die Kündigung Rechtens sei. Ab jetzt konzentriert
sich die ganze Kampagne auf diese Verwaltungssituation, die von der
BauBeCon schon am 31.Juli mit einem ersten, für die anderen Beteiligten
noch unbekannten Schreiben an die Eigentümer mit juristisch
falscher Auskunft eingeleitet worden war. Im September berichtet
der Vorsitzende des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt
(gleiche Partei wie der Stadtdirektor) in einem großen Zeitungsartikel,
dass der Mietvertrag ungültig sei und die Kündigung aus diesem
Grunde wohl zu Recht bestehe, aber alles noch einmal auf den Tisch solle.
Das geschah nicht. Erst ein Jahr später stellt sich heraus,
dass der Bürger und Mieter eigentlich einen Genehmigungsanspruch hatte
und über seine Rechte zur rückwirkenden Genehmigung des
Mietvertrages hätte beraten werden müssen. Soweit die Bürger
in Erfahrung bringen können, haben übrigens alle Pächter
und Mieter in der Stadt ungenehmigte und damit ungültige Verträge. |
Sept. 2003 |
Der Mieter stellt die Mietzahlungen
ein,
da der Pachtgegenstand nicht mehr zur Verfügung stand. Außerdem
will er keinen ungültigen Mietvertrag bedienen. |
Nov. 2003 |
Die Vermieter reichen Räumungsklage
ein, insbesondere weil das „Mietobjekt untergegangen ist“. |
Dez.2003 |
Der Stadtrat genehmigt im Prinzip
Fördermittel für Abbruch und Umbau in Wohnungen unter dem
Eindruck des ungültigen Mietvertrages und „untergegangenen Mietobjekts“.
Gleichzeitig werden diese Fördermittel auch für den Wiederaufbau
genehmigt, sollte dieser verwirklicht werden können. |
Jan./Febr.2004 |
Die Bürgerinitiative richtet
mit vielen Händen Gaststätte und Kegelbahnen wieder her,
nachdem Auflagen der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis Schaumburg)
zur Beseitigung lebensgefährdender Mängel (Elektroleitungen,
Fluchtwegebeleuchtung, Küchendunstabzug) erfüllt waren. Diese
Beanstandungen Mängel im hatten allesamt mit dem Brand in den oberen
Geschossen nichts zu tun. Sie bestanden ebenso vor dem Brand und belegen
die gefahrvolle Nachlässigkeit der Eigentümer im Umgang
mit dem Pachtgegenstand (siehe Handwerkerrechnungen über ca.
9000,- €.). Der Betrieb von Gaststätte und Kegelbahnen floriert
seither mit recht gutem finanziellem Ergebnis. Die Mieter tragen die Reparaturauslagen
bis Juli 2004 weitgehend ab und stehen mit dem Finanzamt im Reinen. |
10.3.2004 |
Der Verwaltungsausschuss der
Stadt spricht sich mehrheitlich gegen eine sanierungsrechtliche Abbruchgenehmigung
für den Kegelbahnen-Anbau aus. |
14.4.2004 |
Der Verwaltungsausschluss versagt
die Abrissgenehmigung und wiederholt damit trotz anderer Empfehlung
des Landrates seine Entscheidung vom 10.3.04. Die Entscheidung geht dann
an den Landkreis zurück und verwandelt sich dort automatisch in eine
Genehmigung durch „Verfristung“ nach den Regeln des BauGB. |
9.6.2004 |
Räumungsklage wird vom Landgericht
Bückeburg verhandelt. Der Beklagte hat Verständigungsschwierigkeiten.
Eine Beweisaufnahme im möglichen Umfang unterbleibt. Die sprachlich
versiertere Zeugin wird nicht aufgerufen. Das ursprüngliche
Einvernehmen der Vermieter und des Mieters um die Mietrückstände,
insbesondere das beweisende Schreiben der Vermieter vom 27.11.2002 und
die Regelmäßigkeit nachfolgender Mietzahlungen bleiben deshalb
ungewürdigt. Der Anwalt „versäumt“ (so das Oberlandesgericht
Celle), Vollstreckungsschutz zu beantragen. Die Tatsache, dass dem
Mieter der Mietvertrag jederzeit nachträglich und rückwirkend
hätte genehmigt werden müssen, kommt nicht zum Ausdruck.
Diese Genehmigung erfolgt später (s.18.8.04). |
Juli.2004 |
Auf dem Konto einer Bürgerin
liegen ca. 20.000,- € als Reserve für eventuelle
Mietnachzahlungen und Nutzungsentschädigung an die Noch-Eigentümer
bereit für den Fall bereit, dass von der Zwangsvollstreckung des
Räumungsurteils der ersten Instanz abgelassen und das Deutsche Haus
zum Wiederaufbau verkauft wird. |
19.7.2004 |
Die Verkaufsmodalitäten
für das Objekt zur Erhaltung des Deutschen Hauses und zum Wiederaufbau
der abgebrannten Hoteletagen werden mit den Noch- Eigentümern (Huff
und Meyer) in einer Gesprächsrunde mit Bürgermeister und
Bürgervertretern festgelegt. Einigung wurde erzielt über Kaufpreis
(90.000,-) bei Wegfall des abgegoltenen Teils der Feuerversicherung
in Höhe von 290.000,- €, sowie über eine pauschale
Abgeltung in Höhe von 17.000,- € für Mietrückstände
(bei Ratenzahlung 25.000,- €). „Rechtsanwalt Dr. Crombach
kann schon mal den Kaufvertrag vorbereiten. Wir müssen jetzt
sehen, wie wir aus der Bindung an den Berliner Investor (Erbengemeinschaft
Zeruhn) raus kommen“, meinten die Noch- Eigentümer. |
26.7.2004 |
Nachricht der Noch-Eigentümer,
der Wohnungsinvestor bestehe auf Vertragserfüllung für
sein Projekt mit Abriss und Umbau. |
29.7.2004 |
Eine Gesprächsrunde im Rathaus
macht klar, dass es für Fördermittel für den Wiederaufbau
des Deutschen Hauses zu spät sei, da das Stadtsanierungsprogramm
am 31.12.2004 auslaufe. Dieses Sanierungsprojekt sei nicht mehr rechtzeitig
zu Ende zu bringen. Im Gegensatz dazu sei das Abrissprojekt des Berliner
Investors schon so weit verwaltet, dass es noch vor Jahresende als Ordnungsmaßnahme
vollendet werden könne, um in den Genuss der Fördermittel zu
gelangen. Später stellt sich heraus, dass die Fördermittel gewährt
wurden, ohne dass überhaupt Baupläne bzw. Zeichnungen für
den vorgesehenen Wohnungsbau erstellt worden wären. Das
„Genehmigungsverfahren“ des Wohnungsinvestors erhält dadurch
recht merkwürdige Züge, da dafür ein Kostenvoranschlag nach
Gewerken verlangt wird, was ohne ordentliche Pläne eigentlich
nicht möglich ist. Noch im Oktober 2004 hieß es vom Architekten,
dass Baupläne für den Wohnungsumbau noch nicht vorlägen.
Ist eine Sanierungsgenehmigung so überhaupt möglich? |
8.8.2004 |
Ratsantrag von Dr. Bögel
zur sofortigen Sperrung aller Fördermittel für Teilabriss
des Deutschen Hauses und Umbau in Wohnungen. Dr. Bögel und seine
Gattin entwickeln Finanzierungspläne mit der Hausbank und dem
Amt für Existenzgründung des Landkreises Schaumburg, die
es gestatten, den Wiederaufbau des Deutschen Hauses umgehend in Angriff
zu nehmen und zu Ende zu führen, – und zwar ohne jegliche
Fördermittel aus dem Stadtsanierungsfonds. Die Einsparung
für die öffentliche Hand wäre enorm, der Bürgerwille
trotzdem erfüllbar. Ansonsten wäre alles klar. Frau
Zabuhn soll Eigentümerin werden. Die Zusage der Hausbank an Dr.
Bögel und seine Frau liegt vor. Der Gewerbebetrieb kann sich aus eigener
Kraft erhalten und aufbauen. Sogar die Eigentümer lassen nochmals
durchblicken, dass sie auch an Bürger zum Wiederaufbau verkaufen würden,
wenn da nicht der Vertrag mit dem Berliner Investor wäre. Die
Bürger stufen diesen „Knebelvertrag“, der die Zerstörung
von Existenzen und Vermögen anderer zur Bedingung macht, als im
Grunde sittenwidrig ein. Er verstößt gegen Treu und Glauben,
besonders in einem Sanierungsprogramm („sanieren“ kommt aus dem lateinischen
„heilen“). |
12.8.2004 |
Stadtverwaltung informiert die Eigentümer
des Deutschen Hauses, dass nach einem Beschluss des Verwaltungsausschusses
Fördermittel für den Gebäudeabbruch zur Verfügung
stehen (s. auch unter 10.11.04). |
18.8.2004 |
Der Mietvertrag wird von der
Stadt rückwirkend genehmigt. Es stellte sich heraus, dass im Stadtsanierungsgebiet
Pachtverträge mit Laufzeiten über einem Jahr generell nie
einer Genehmigungsprozedur unterworfen wurden. Die Privat- und Gewerbemieter
konnten sich in dieser Hinsicht untereinander also nicht austauschen.
Ratsmitglieder lassen keinen Zweifel daran, dass der Vertrag für das
Deutsche Haus 1999 für eine lange Laufzeit mit Handkuss genehmigt
worden wäre, da die Erhaltung dieses gesellschaftlichen Zentrums
auch im Rahmen des Modernisierungsprogramms nie in Frage stand oder
gestellt worden wäre. Das Ziel war damals eindeutig die Erhaltung
des Deutschen Hauses. Dies wurde in einem Gespräch am 29.7.2004 im
Rathaus (s.o.) vom verantwortlichen Fachbereichsleiter auf Nachfrage ausdrücklich
und wiederholt bestätigt. Zugegen waren der Bürgermeister, die
Vertreterin des Treuhänders BauBeCon, die Verwaltungsspitze und Vertreter
der Bürgerinitiative. |
19.8.2004 |
Prof. Dr. Bögel kauft das
gesamte Inventar und löst damit die Restforderung der Brauerei
Veltins einschließlich des ihr überlassenen Vermieterpfandrechts
ab. Der Kauf war notwendig wegen des enormen Unterschieds zwischen der
relativ geringen Restschuld und dem wesentlich höheren Verkehrswert
des Inventars. |
20.8.2004 |
Die von den Eigentümern beantragte
und von der Gerichtsvollzieherin für diesen Tag angekündigte
Zwangsvollstreckung
unterbleibt, und somit der Abbau und das Ausschlachten des Gaststätteninventars
durch die Brauerei Veltins für einen Dritten als Käufer. Dieser
war zum Vollstreckungstermin mit Bankscheck vor Ort und machte aus
seinen Absichten keinen Hehl. Die beschwichtigende Meinung von Dr. Crombach
in seinem Schreiben vom 16.8.04 an das Oberlandesgericht, die Brauerei
würde das Inventar zunächst im Objekt belassen, ist inkorrekt,
da der Aufkäufer bereit steht und schon Termine für die unverzügliche
Räumung angesagt und vereinbart sind, und zwar für 23.und
24.8.04. Ohne Inventar mit einem Neuwert über 100.000,- €
wäre die vorläufige Vollstreckung irreversibel und die Berufung
substanzlos geworden. |
27.8.2004 |
Die Bürgerinitiative erarbeitet
ein Kurzdokument über neue Aspekte zur gerichtlichen Auseinandersetzung. |
22.9.2004 |
Der am 8.8. gestellte Eilantrag
von Dr. K. Bögel zur Sperrung aller Fördermittel für
Abbruch und Umbau des Deutschen Hauses wird vom Stadtrat mit 25 Stimmen
gegen eine Enthaltung zurückgewiesen. (der Wiederaufbau wäre
ohne Fördermittel gesichert, wenn die jetzige Wirtin das Objekt
erwerben und mit Hilfe der Bürgerinitiative aufbauen dürfte (s.8.8.04). |
10.11.2004 |
Der Verwaltungsausschuss bleibt
bei seiner früheren Entscheidung, den Förderbetrag
für das Deutsche Haus, d. h., für die jetzt bis zum Jahresende
noch durchführbare „Ordnungsmaßnahme“ (Abriss des
Kegelbahn-Anbaus) auf 200.000,- € zu begrenzen, gleichwohl
die Bezirksregierung einen vom Antragsteller nun noch höheren Betrag
anerkennen würde. |
22.10.2004 |
Die Bürgerinitiative vermutet,
dass die nach dem Baugesetzbuch im Sanierungsgebiet erforderliche Genehmigung
des Verkaufs des deutschen Hauses und damit des Kaufvertrages in Wirklichkeit
nie
erfolgt war. Diese Vermutung bestätigt sich Anfang November, wird
dann aber auf eigenartige Weise doch noch entkräftet
(s. u.). Ein städtische Genehmigung des Kaufvertrag, der die
Nutzungsänderung des Gebäudes beinhaltet und die Entfernung des
Pächters zur Bedingung macht, steht im Widerspruch zum schuldrechtlichen
Verhältnis eines langjährigen Pachtvertrags, um so
mehr als dieser die Grundlage der gleichfalls von der Stadt für 10
Jahre gewährten Gaststättenkonzession ist. Nach eindeutig
fehlerhaften Auskünften (s. 31.7.2003) musste der Pachtvertrag rückwirkend
genehmigt werden (s. 18.8.2004). Der Kaufvertrag ist auch insofern
eine politisch heikle Sache, als der Wohnungsinvestor wiederholt
die Drohung geäußerten hatte, bei mangelhaftem Geldfluss
die Liegenschaft zu einem „Ruinen-Dasein“ zu verbannen. Auf diesen
fraglichen „Kaufvertrag“ beriefen sich Wohnungsinvestor und Verwaltung
seit Sommer 2003 in rigoroser Weise (s.u.Zuspitzung im November 2004).
Die Bürgerinitiative bekommt
Rückhalt durch neue Regelungen im Baugesetzbuch seit Sommer 2004,
welche den Stadtumbau auf eine solide Grundlage stellen. Staatssekretär
Tilo Braun vom zuständigen Bundesministerium ruft die Städte
auf, sich auf ihre städtebaulichen Entwicklungskonzepte zu besinnen.
Bester Garant für einen Stadtumbau im Sinne der Bürgerinnen und
Bürger sei, wenn sich diese selber aktiv in den Stadtumbauprozess
einbringen. Genau das war in Obernkirchen der Fall, wenn auch gegen
enorme Widerstände. |
Nov. 2004 |
Die Dramatik spitzt sich zu. Die
Vertragsgrundlage
für den Wohnungsbau bricht offensichtlich zusammen, während
die Vollstreckungsmaschinerie des Räumungsurteils vom Juni 2004
ihren automatischen Lauf wieder aufnimmt. Die treibenden Kräfte
wirken aus dem Hintergrund.
Anfang November geht die Schockwelle
durchs Gebälk, dass sich der Investor nach Aussagen des
Fachbereichsleiters wie auch des Bürgermeisters tatsächlich auf
einen nicht genehmigten und damit unwirksamen Kaufvertrag im sanierungsrechtlichen
Sinne berufen hatte. Prinzipien von Treu und Glauben im Vertragswesen
scheinen nun aus den Angeln gehoben. In §§ 144 u. 145 der BauGB
und zugehörigen Kommentaren ist nachzulesen, dass in Sanierungsgebieten
„rechtsgeschäftliche Veräußerungen“ ebenso einer
besonderen Genehmigung bedürfen wie schuldrechtliche Verträge
(z. B. Miet-und Pachtverträge sowie „Konventionalstrafen“ bei
Verzögerungen). Sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalte,
welche dem Eigentum im Sanierungsgebiet unbefristet Schranken
setzen, sind u.a. dazu da, „den Gemeinden einen angemessenen Zeitraum
für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke der Sanierung einzuräumen“.
„Der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt dient auch zugleich
dem Schutz der Beteiligten. Diese werden dadurch gehindert, Vorhaben durchzuführen,
die sich beim weiteren Fortgang der Sanierung als verfehlt erweisen.“
(BauBG Kommentar, Ernst – Zinkahn – Bielenberg, § 144, Seiten 1-3).
Im Falle des Deutschen Hauses bestanden
absolut
widersprüchliche Rechtsansprüche auf dasselbe Objekt, nämlich
(a) aus schuldrechtlichen Verhältnissen zum Mieter (z. B. Mietvertrag
) bei langjähriger Vergabe der Gaststättenkonzession durch
die Gemeinde, was entsprechende Investitionen begründete, und
(b) aus schuldrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Kaufvertrag mit Nutzungsänderung
des Investors und Konventionalstrafe). Diese Überschneidung in ihrer
Auswirkung auf Besitz mit Eigeninvestition hätte einer gründlichen
Überlegung der Gemeinde auf politischer Ebene bedurft. Daran hätte
auch die am 23.5.03 zeitgleich mit der Unterzeichnung des ominösen
Kaufvertrages ausgesprochene Kündigung des Pächters nichts
geändert. Übrigens wurde gerade diese Kündigung später
vom Oberlandesgericht als „unbegründet“ angesehen, und zu einer Mahnung
abgestuft, was die Rechtsunsicherheit in diesem Genehmigungsverfahren nur
noch hervorhebt. Die politische Diskussion und Entscheidung ist aber
gerade in dieser kritischen Phase unterblieben. Der zuständige
Fachausschuss wurde erst Wochen später oberflächlich
informiert, zwar in Bezug auf Fördergelder, die scheinbar mit der
Bezirksregierung längst besprochen waren, aber ohne auf ein Genehmigungsverfahren
einzugehen. Die Verweigerung einer Abrissgenehmigung durch den
Verwaltungsausschuss im März und April 2004 (s. o.) kam als Grundsatzentscheidung
wohl zu spät, verdeutlicht aber, dass mit einer förmlichen Genehmigung
von Teilabriss und Umnutzung des Gebäudes einschließlich
der Gewährung von Fördermitteln im Rahmen der Sanierungsbefugnisse
der Gemeinde nicht gerechnet werden konnte. Hier dürften Kompetenzen
der Verwaltung, vor allem auf der „operativen Ebene“ weit überschritten
worden sein, - vermutlich sogar in grob fahrlässiger Weise.
Noch schlimmer, der Stadtdirektor
versicherte dem Rat am 15. Dezember 2004, dass der Kaufvertrag, anders
als vorher vom Fachbereichsleiter festgestellt, im Mai/Juni 2003
um Zuge des Verzichts auf Vorkaufsrechte unverzüglich und ohne seine
Kenntnis genehmigt worden sei. Auf Anfrage verweigerte er die Auskunft,
wer denn nun die Genehmigung unterschrieben habe und was sie tatsächlich
umfasse. Wer handelte hier wie, in welchem Umfang, mit welchem Recht
und welcher Zuständigkeit? „Die Frage nach der Zuständigkeit
innerhalb der Gemeinde beantwortet sich allein nach dem Gemeinderecht“
(BauBG Kommentar, Ernst – Zinkahn –Bielenberg, § 144, Kommentar Nr.
12).
Zusätzliche Probleme treten
wegen des Abrisses des Kegelbahnenanbaus in seiner Längsachse freigelegten
Nachbarhauses auf. Auf Fragen der Stabilität, Isolierung
und städtebaulichen Ästhetik weist die Bürgerinitiative
seit Herbst 2003 in Schreiben an Rat, Presse und Landkreis hin. In
Fortentwicklung ihres Sanierungskonzepts ist der Gebäudeabriss
von der Gemeinde nicht gewollt (s.unter März/April 2004). Wegen
der mangelhaften Kauf- und Sanierungsgenehmigung und des Versäumnisses
eines Genehmigungsvorbehaltes, welcher allein der Gemeinde obliegt,
sind Nachbarschaftsansprüche an den Investor oder gar an den
Sanierungsträger eine noch offene Rechtsfrage (dazu BauBG Kommentar,
Ernst – Zinkahn – Bielenberg, § 145, Punkt 31). Auch in
dieser Sache schludert die Stadt, denn das Problem ist ihr seit langem
bekannt.
An diesem obskuren und anscheinend
unzureichend behandelten „Vertrag“ lässt der Wohnungsinvestor
im Sommer 2004 sogar eine Vereinbarung zwischen Noch- Eigentümern
und Bürgern zur Restaurierung als Deutsches Haus scheitern (siehe
bei 19.7.04). Und auf diesen m. E. unwirksamen Vertrag berufen sich
Wohnungsinvestor und Verwaltung, um öffentliche Gelder zu mobilisieren
und daraus sogar noch Schadensersatzansprüche abzuleiten. Tatsächlich
droht der Investor dem Eigentümer wie auch dem Pächter
und schließlich sogar dem Gerichtsvollzieher massiv mit
Schadensersatz aus den Rechten dieses „Kaufvertrages“, wenn das Gebäude
nicht sofort geräumt würde, damit öffentliche Fördermittel
noch vor dem Sanierungsschluss am 31.12.2004 in gefordertem Umfang
fließen können. Der Druck dazu kam primär nicht von
den Eigentümern, sondern vom Investor, also dem Noch- Nicht-Eigentümer,
was die Rechtsbeziehung der Stadt keineswegs erleichtert. Die
Noch-Eigentümer haben am 16.8.04 durch ihren Anwalt die Notwendigkeit
der unverzüglichen Räumung wegen des sonst für den
Investor entstehenden Schadens (Ausfall öffentlicher Mittel)
eindringlich hingewiesen und damit auch das Oberlandesgericht bedrängt.
Dieses ging in seinem Beschluss darauf nicht ein, entwickelte aber
eine angemessene Eile. |
1.12. 2004 |
Es wird geräumt. Das
Ende des Deutschen Hauses ist trotz aller neuen Erkenntnisse über
die Fragwürdig- und Widersprüchlichkeit des Kaufvertrages, der
seit Sommer 2003 über allem dominiert, unabwendbar. Dieser „Vertrag“
zerstört einen sanierungsrechtlich genehmigten Pachtvertrag sowie
das Pachtobjekt, damit Lebensraum der Bürger, die Existenz von
Familien und deren Vermögen. Wer will hier noch in der Haut
eines Beamten, Ratsmitglieds oder gar Richters stecken? Am
29. November entscheidet sich die Bürgerinitiative, keinen Versuch
mehr zu unternehmen, die Vollstreckung des Räumungsurteils durch
eine Sicherheitsleistung (35.000,-€) bis zum endgültigen
Beschluss des Oberlandesgerichts zu verhindern. Der Beschluss trifft wenige
Tage später auch tatsächlich ein und stützt das Räumungsurteil
der ersten Instanz, allerdings nur auf der Basis der damals vorgebrachten
Fakten. Seitherige Erkenntnisse und Veränderungen konnten aus rechtlichen
Gründen nicht mehr berücksichtigt werden
Epilog
Ohne Stadtsanierungsprogramm und
Zusagen gewaltiger Fördermittel aus dem Fonds der Bürger
hätte es nie einen Verkauf zur Nutzungsänderung gegeben,
und vor allem keine Kündigung der Wirtsleute. Wie die ursprüngliche
Verweigerung der Abrissgenehmigung durch die Selbstverwaltung der Stadt
zeigt, sah und wünschte die Kommunalpolitik durchaus noch eine
Alternative. Die Ursache des Debakels in den Mietrückständen
und der Kündigung zu sehen, geht völlig an der eigentlichen Ursache
vorbei. Kündigung und Räumung waren ausdrückliche Bedingungen
im Kaufvertrag des Wohnungsinvestors. Auch nach der Kündigung
haben die Eigentümer mehrmals ihre Verkaufsbereitschaft für
den Wiederaufbau des Deutschen Hauses bekundet. Im Juli 2004 wurde sogar
Einvernehmen über Kaufpreis und Abgeltung von Mietrückständen
erzielt. Der Wiederaufbau des Deutschen Hauses war durch Bürger und
Banken unter Begleitung des Amtes für Existenzgründungen in der
Kreisbehörde gesichert. Offensichtlich war aber dem Kaufvertrag des
Wohnungsinvestors nicht mehr zu entkommen. So fragwürdig sein
Inhalt und sein Zustandekommen auch sein mag. so sehr wirkte er indirekt
sogar auf gerichtliche Verfahren Dritter ein, indem mit Schadensersatzansprüchen
reihum gedroht wurde.
Wer an der Entwicklung ursächlich
schuldig ist oder Mitschuld trägt, kann und will das Wort Deutsches
Haus nicht mehr hören (so der Stadtdirektor vor dem Rat am 15.12.04).
Für diesen Personenkreis ist das Thema unangenehm. Für viele
andere, deren Existenz zerstört oder Lebensraum beschnitten wurde,
bleibt das Geschehene als kommunale Fehlleistung noch lange präsent.
Manche werden in Folgeprozessen um ihre Würde kämpfen,
andere um Verluste, die möglicherweise durch Halbheiten oder
krasse Fehler im Verwaltungshandeln entstanden sind.
Zu bedauern sind die vielen Kegelvereine.
Ganz besonders trifft es unsere behinderten Mitbürger, die im Deutschen
Haus als Kegelgäste gern und liebevoll umsorgt wurden. Sie werden
sonst fast überall abgewiesen. Bei diesen Menschen gibt es noch heute
Tränen. Wenigstens brachte sie der rausgeworfene „Pächter“ zum
Lachen, den sie sich zur Weihnachtsfeier als St. Nikolaus wünschten.
Er selbst hat am wenigsten zu lachen. Der Pächter und
seiner Lebensgefährtin sind die Hauptgeschädigten in diesem Spiel
um Geld und Macht. Sie haben über Jahre fleißig und sparsam
ohne Urlaub und freien Wochentag monatlich ein bürgerliches
Durchschnittseinkommen in den Betrieb investiert. Zudem wurde das
Erbe der Lebenspartnerin eingebracht. Sie brachten Besucher und Arbeitsplätze
in unsere Stadt. All das ist verloren. Kann dies Sinn und Zweck einer
Stadtsanierung mit seinen Fördermitteln sein? Aber was soll’s,
jetzt sind die beiden „Mittelständler“ Kunden unseres Sozialamts und
fallen unserer Stadt zur Last. Ach, wie sind wir mal wieder gut im Sozialwesen
und im Rechnen!
Unsere Sympathie gilt den Schwächsten
und Letzten im Glied, die nun getreten werden. Schon laufen Neben-
und Folgeverfahren zu dieser Stadtaffäre. Sie werden nicht von
der Bürgerinitiative für das Gemeinwohl, sondern von Personen
betrieben, die sich ganz persönlich verletzt fühlen. Zunächst
werden wir vor Gericht eine einzelne Bürgerin erleben, die im
August 2004 wagte, ihre Sichtweise in einem Leserbrief zum
Ausdruck zu bringen. Sie wird mit saftigen Klagen und sogar einem Strafbefehl
verfolgt, gleichwohl sie sich in der Presse für ihren zu forschen
Ton längst entschuldigt und alles, was über das Ziel hinausschoss,
zurückgenommen hat.
Die Geschichte um das Deutsche
Haus ist damit leider noch lange nicht zu Ende. |
IV.
Deutsches Haus – Rettung oder Resignation?
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